Leben in Deutschland: Gleichberechtigung practice questions
Article 3 forbids disadvantage because of sex or disability in ordinary life, not only inside the Bundestag. Violence in a household is still a criminal offence.
Question 1
Eine Behörde lehnt eine Bewerberin ab, nur weil sie eine Behinderung hat, obwohl sie die Eignung für die Stelle mitbringt. Was sagt das Grundgesetz?
- Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
- Behinderung ist ein erlaubter Ablehnungsgrund in jedem Beruf.
- Der Schutz gilt nur für Abgeordnete, nicht für Bewerberinnen.
- Artikel 3 nennt das Geschlecht und schweigt zur Behinderung.
Answer: Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet dem Staat eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine Behörde ist daran gebunden, nicht nur der Bundestag. Die Behinderung steht in diesem Absatz ausdrücklich neben anderen verbotenen Merkmalen.
Question 2
Können zwei Männer oder zwei Frauen in Deutschland eine Ehe schließen?
- Nein. Eine Ehe ist nur zwischen einem Mann und einer Frau noch zulässig.
- Ja. Das Eherecht öffnet die Ehe seit 2017 für zwei Personen unabhängig vom Geschlecht.
- Nur mit einer Sondererlaubnis des Bundesrates für jedes Paar.
- Ja, aber nur in Bayern und nicht im übrigen Bundesgebiet.
Answer: Ja. Das Eherecht öffnet die Ehe seit 2017 für zwei Personen unabhängig vom Geschlecht.
Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist 2017 in Kraft getreten und gilt im ganzen Bundesgebiet. Eine Einzelgenehmigung des Bundesrates ist nicht vorgesehen. Die frühere Beschränkung auf Mann und Frau ist damit aufgehoben.
Question 3
Wer hat nach dem Grundgesetz zuvörderst das Recht und die Pflicht, für Kinder zu sorgen?
- Allein der Bundespräsident, anstelle der Eltern.
- Allein der Arbeitgeber der Eltern.
- Die Eltern. Der Staat wacht über diese Pflege und Erziehung.
- Die Eltern verlieren jede Pflicht, sobald das Kind eingeschult wird.
Answer: Die Eltern. Der Staat wacht über diese Pflege und Erziehung.
Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Weder der Bundespräsident noch der Arbeitgeber tritt an die Stelle der Eltern, und die Schulpflicht beendet die elterliche Verantwortung nicht.